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AGB von Geigenbau Winterling GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ab 01.01.2009


§ 1 Allgemeines

1.1
Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen, gelten ausschließlich meine nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ich ihnen nicht nochmals nach Erhalt ausdrücklich widerspreche. Spätestens mit der Entgegennahme meiner Waren und Leistungen gelten die unten stehenden Bedingungen als anerkannt. Abweichende Vorschriften des Kunden bedürfen stets meiner schriftliche Zustimmung.


1.2
Kundendaten werden gespeichert ( § 22 DSG )


§ 2 Preise

2.1
Es gelten die jeweils gültigen Preise der in der Werkstatt einzusehenden aktuellen Preislisten. Die Preislisten enthalten ausschließlich Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur Zeit 19%. Ausschließlich für den br innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr mit Umsatzsteuer- nummeridentifikationsnummer gelten Preise ohne Mehrwertsteuer.


§ 3 Versand

3.1
Der Versand von Waren geht zu Lasten des Bestellers.

3.2
Bei Nichtabnahme der Ware erfolgt auch der Rücktransport der Waren zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sachgemäß zu verpacken und in Absprache mit der Geigenbau Winterling GmbH, ausreichend zu versichern.

3.3
Der Versand von Reparaturen geht zu Lasten des Kunden.

3.4
Wählt der Kunde beim Rücktransport ein selbstbestimmtes, nicht vereinbartes Unternehmen, eine eigene Verpackung oder erfolgt eine unsachgemäße Nutzung der zur Verfügung gestellten Verpackung, gehen eventuelle Probleme bei Schadensfällen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.


§ 4 Lieferzeit

4.1
Genannte Liefertermine gelten stets nur als annähernde Richtangaben, wobei ich stets bemüht bin, angegebene Termine einzuhalten.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung des Auftrages. Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Auftrages ab Werkstatt.


§ 5 Änderungsvorbehalt

5.1
Handelsübliche und zumutbare Abweichungen von Abmessungen, Gewichten, Farben und Maserungen bleiben vorbehalten.


§ 6 Sonderbestellungen

6.1
Auf Wunsch des Kunden werden Sonderbestellungen nach den Vorstellungen des Kunden angefertigt. Für derartige Sonderbestellungen behalten ich mir vor, bis spätesten zu Beginn der Ausführung des Auftrages eine Anzahlung von 25% des vereinbarten Verkaufpreises und Wertes in Rechnung zu stellen. Diese Anzahlung wird nicht rückerstattet.


6.2
Die Bestellung wird in einer Auftragsbestätigung schriftlich fixiert und ist rechtsbindend. Alle in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Wünsche müssen vom Hersteller in handelsüblichen und zumutbaren Toleranzen in Abmessungen, Gewichten, Farben und Maserungen erfüllt werden. In der Beratung vorgeschlagene Einzelheiten gelten mit der Unterschrift unter der Auftragsbestätigung als akzeptiert.


6.3
Wünsche und Einzelheiten, die nicht schriftlich fixiert sind, werden handelsüblich ausgeführt. Ein Kaufrücktritt kann sich aus diesem Zusammenhang nicht ergeben.


§ 7 Ansichtsleihverträge

7.1
Der Kunde hat das Recht, Waren zu testen. Dafür schließt der Kunde mit der Geigenbau Winterling GmbH einen Ansichtsleihvertrag ab. Die Bedingungen des Ansichtsleihvertrages sind rechtsbindend und verpflichten nicht zum Kauf.


7.2
Dem Kunden obliegt ein bestimmungsgemäßer und achtsamer Umgang mit der entliehenen Ware. Er haftet für sämtliche Schäden.


7.3
Im Falle einer extra abgeschlossenen Verleihpolice übernimmt der Kunde bei nicht - Kauf die vollen Kosten der Versicherung.


7.4
Mit Überschreiten der vereinbarten Ausleihfrist willigt der Kunde dem Kauf der entliehenen Ware zu den angebotenen Konditionen ein.


§ 8 Längerfristige Leihverträge

8.1
Bestimmte Waren werden längerfristig entliehen. Die monatliche Mietgebühr beträgt 2% des Kaufpreises und Wertes der Ware, jedoch mindestens 10.- EUR per angefangenem Monat und ist monatlich im Voraus zu zahlen. Je nach Vereinbarung ist eine 50% Anrechnung der Mietgebühren auf den Kaufpreis ohne zeitliche Begrenzung möglich.

8.2
Der Leihnehmer ist für Beschädigung, Abhandenkommen und Verlust haftbar. Der Leihnehmer ist darauf aufmerksam gemacht, dass es keinen Rechtsanspruch auf Regelung über eine Haftpflicht- oder Hausratsversicherung gibt. Ihm ist eine spezielle Instrumentenpolice angeboten worden. Trägt er das Risiko nicht selber, erklärt er sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, die Versicherungskosten zu übernehmen.

8.3
Kommt der Leihnehmer in Zahlungsverzug, kann der Leihvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

8.4
Bei Eintritt eines Schadens am Instrument, Bogen oder Etui verpflichtet sich der Leihnehmer, den Schaden innerhalb von 3 Arbeitstagen bei der Geigenbau Winterling GmbH anzuzeigen.

8.5
Die Reparatur der entliehenen Ware ist nur nach vorherigem Einverständnis der Geigenbau Winterling GmbH erlaubt.

8.6
Bei Veränderung der Kontaktdaten des Leihnehmers wie Name, Adresse, Telefonnummer und Kontodaten verpflichtet sich der Leihnehmer, alle Änderungen der Geigenbau Winterling GmbH unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Reparatur

9.1
Die Geigenbau Winterling GmbH führt die Reparaturen sorgfältig im Auftrag des Kunden aus. Sämtliche Risiken ( auch die, die üblicherweise von einer Instrumentenversicherung übernommen werden) bleiben für die laufende Zeit dieses Vertrages beim Auftraggeber (im Regelfall der Eigentümer). Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Anzeigen gegenüber Versicherungen selbst wahrzunehmen.
Für Beschädigungen des Instrumentes/ Bogens/ sonstigen Reparaturgegenstandes haftet die Geigenbau Winterling GmbH nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Auch hier bleiben eventuelle Anzeigepflichten gegenüber Versicherungen beim Auftraggeber. Weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

9.2
Sollte sich bei der Durchführung der Reparatur herausstellen, dass weitere Arbeiten erforderlich sind, die den Auftrag der Reparatur überschreiten, wird die Geigenbau Winterling GmbH den Auftraggeber benachrichtigen, es sei denn, die Kosten hierfür überschreiten die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur um nicht mehr als 20%.

9.3
Für die Durchführung der Reparatur genannte Kosten stellen Schätzungen dar. Sie sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich.

9.4
Sofern nicht schriftlich ein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart ist, sind angegebene Reparaturtermine unverbindlich. Bei Nicht-Einhaltung entstehen keinerlei Ansprüche auf Wiedergutmachung der eventuell dadurch entstandenen wirtschaftlichen oder ideellen Schäden.

9.5
Die Rückgabe der Instrumente/ Bogen/ sonstigen Reparaturgegenstände erfolgt nur gegen Aushändigung der Empfangsquittung. Die Geigenbau Winterling GmbH ist berechtigt, die zur Reparatur ausgehändigten Gegenstände/ Instrumente/ Bogen jedem auszuhändigen, der die Empfangsquittung aushändigt. Kann anderweitig der Anspruch auf Herausgabe nachgewiesen werden, erfolgt die Herausgabe nur gegen zusätzliche ausreichende Legitimation ( Pass / Personalausweis).

9.6
Reklamationen bezüglich von Reparaturen sind innerhalb einer Woche nach Aushändigung des reparierten Instrumentes/ Bogens/ Gegenstandes vorzubringen. Später eingehende Reklamationen werden gegebenenfalls auf Kulanzbasis berücksichtigt, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

9.7
Wird ein Instrument innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung, die an die im Reparaturschein angegebene Adresse gerichtet wurde, nicht abgeholt, ist die Geigenbau Winterling GmbH von jeder Haftung befreit; es sei denn, dass der Gegenstand durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch Eduard Schwen oder eines der Mitarbeiter oder eines Erfüllungsgehilfen geschädigt wird, untergeht oder abhanden kommt.

9.8
Die Geigenbau Winterling GmbH ist berechtigt, die Herausgabe des Gegenstandes zu verweigern, wenn die Reparatur nicht bezahlt ist.

9.9
Wird ein Instrument/ Bogen nicht gemäß Punkt 9. 7 abgeholt, so ist die Geigenbau Winterling GmbH berechtigt, den Reparaturgegenstand zur Deckung der Reparaturkosten bestmöglich zu veräußern. Eventuell anfallende Überschüsse werden dem Auftraggeber ausgezahlt.


§ 10 Kommission

10.1
Von Kunden werden Waren zum Zweck der Veräußerung in Kommission genommen. Der Kunde hat vor der Übergabe des Objektes zum Zwecke des Verkaufs eventuell anfallende Kosten für die Herstellung des Verkaufzustandes zu übernehmen. Die Geigenbau Winterling GmbH engagiert sich für die Vermittlung an einen Käufer.

10.2
Der Anbieter versichert, dass ihm das Eigentum an der angebotenen Ware uneingeschränkt zusteht und Rechte Dritter daran nicht bestehen. Nach erfolgter Bezahlung geht das Eigentum unmittelbar an den Käufer über.

10.3
Die Versicherung des Instrumentes für die laufende Zeit dieses Vertrages wird vom Auftraggeber (derzeitiger Eigentümer) übernommen.

10.4
Die Geigenbau Winterling GmbH hat das Recht für die kurzfristige Überlassung des Instrumentes / des Bogens an einen Interessenten. Das Instrument / der Bogen wird angeboten, wie es im Moment vorliegt. Die Geigenbau Winterling GmbH darf jederzeit – auch ohne Rücksprache - kleinere Reparaturen ausführen, damit das Instrument / der Bogen in Ordnung einem Interessenten übergeben wird. Die Kosten, die dadurch entstehen, übernimmt bei Abholung der Auftraggeber, ansonsten werden sie dem Auszahlbetrag abgezogen. Gleiches gilt für eventuell anfallende Kosten für Versicherung während eines Ausleihvorganges.

10.5
Nach der Bezahlung durch den Käufer erhält der Kommissionär den vereinbarten Betrag netto.
Die den obigen Betrag übersteigende Summe bleibt als Verdienst und zur Deckung der Kosten und Steuern für die Firma Geigenbau Winterling GmbH. Dieser Teil wird mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer versteuert.

10.6
Die Kündigungsfrist für diesen Vertrag beträgt 3 Monate.

10.7
Eine Garantie für die Veräußerung der Ware kann dem Kommissionär nicht gewährt werden. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, das Kommissionsverhältnis ohne Angabe von Gründen aufzukündigen. Falls in der Frist bis Ende der Kündigungsfrist ein Verkauf zustande kommt, kann der Kommissionär nicht vom Vermittlungsauftrag zurücktreten. Die Geigenbau Winterling GmbH versucht nach Möglichkeit eine solche Situation zu vermeiden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

11.1
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen (bei Zahlung mit Scheck bis zu dessen Einlösung) Eigentum des Lieferers. Die Waren dürfen vor der vollständigen Zahlung weder an Dritte noch zur Sicherung übereignet werden.


§ 12 Zahlungsbedingungen

12.1
Rechnungen werden sofort nach Erhalt rein netto fällig. Wechsel werden von mir nur bei besonderen Geschäftsvorfällen angenommen.


§ 13 Zahlungsverzug

13.1
Zahlungsverzug tritt 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Bei Zahlungsverzug wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € pro Mahnung verrechnet. Außerdem werden ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 1% je angefangenem Monat berechnet.


§ 14 Garantie

14.1
Ich gewähre für alle Waren 12 Monate volle gesetzliche Garantie mit anschließender Gewährleistung für weitere 12 Monate. Die Garantiezeit beginnt mit dem Rechnungsdatum.

14.2
Die Garantie umfasst weder unsachgemäße Handhabung, unsachgemäße Lagerung sowie gebrauchsbedingte Abnutzung. Durch eigenständige oder selbst veranlasste Veränderung an der Ware erlischt der Garantieanspruch.


§ 15 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

15.1
Ist eine Bestimmung dieser Bedingung unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bedingung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.


§ 16 Erfüllungsort und Gerichtstand

16.1
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Walsrode.